 Aktuelle Infos zum Arbeits- und Sozialrecht
Aktuelle Infos und Urteile
Betriebliche Altersversorgung: Anpassung obliegt dem Arbeitgeber Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigenArbeitgebers entscheidend. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Tochterunternehmen durchschlagen werden, und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 3 AZR 727/07
Quelle: einblick 22/2009
Gesetzliche Unfallversicherung I: Essen bei der Freundin unter Schutz Auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient, besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Der Fall: Der Arbeitnehmer war zum Unfallzeitpunkt als Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er mit seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Arbeitnehmer an, er sei trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei, als Zeit mit den Kollegen zu verbringen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zurWohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen.Auch habe imVordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Landessozialgericht: Es entspricht der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter Gesellschaft einzunehmen. DerWeg zu der Freundin ist auch nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für denWeg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2009 - L 2 U 105/09
Quelle: einblick 22/2009 Gesetzliche Unfallversicherung II:Jugendfreizeit ohne Schutz Bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft besteht kein Unfallversicherungsschutz. Der Fall: Der damals 11jährige war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse lehnte eineAnerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht: Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaß wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer imVordergrund gestanden haben. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2009 - L 2 U 25/08
Quelle: einblick 22/2009 Schwerbehindertenrecht: Diabetes kann Schwerbehinderung sein Menschen, die an einem Diabetes mellitus leiden, können als Schwerbehinderte anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn ihre Blutwerte optimal eingestellt sind. Der Fall: Die 1953 geborene Frau ist zuckerkrank und leidet an einer Sehminderung. Sie muss morgens, mittags und abends Insulin spritzen. Morgens hat sie auch ihren Blutzuckerwert zu messen und sie muss ein starres Diätschema einhalten. Die Einstellung der Blutzuckerwerte gelingt nur durch ein hohes Maß an Disziplin bei der Gestaltung des Tagesablaufs, bezogen auf das Messen, das Spritzen, die Diät und den hohen täglichen sportlichen Aufwand. Regelmäßig betreibt sie über anderthalb Stunden am Tag Nordic Walking. Ihr Antrag auf Anerkennung eines Gesamt-Grads der Behinderung von 50 wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Landessozialgericht: Neben der Einstellungsqualität ist auch der konkrete Therapieaufwand zu beurteilen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirkt. Entscheidend ist, dass die Frau täglich Sport treiben muss. Der Aufwand von anderthalb Stunden am Tag kann dabei nicht als gering angesehen werden. Dies ist auch unter dem Aspekt beachtlich, dass sportliche Betätigung allgemein wünschenswert ist. Der Umstand, dass die Frau Sport in diesem Umfang betreibt, trägt unmittelbar zum Therapieerfolg bei und muss konsequenterweise im Rahmen des Therapieaufwandes, der Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zeitigt, Berücksichtigung finden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2009 - L 13 SB 294/07
Quelle: einblick 21/2009 Sozialhilfe: Keine Beihilfe für Schulbücher Eine Familie mit 10 schulpflichtigen Kindern kann vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) keine zusätzliche Beihilfe für den Erwerb von Schulbüchern verlangen, wenn die ARGE für den Kauf ein Darlehen anbietet. Der Fall: Geklagt hatten zwei Kinder und die Mutter einer dreizehnköpfigen Großfamilie, die für jedes ihrer 10 schulpflichtigen Kinder 40 Euro Lernmittelbeitrag im Jahr zahlen sollte. Außer der Erwerbsminderungsrente des Vaters und dem Kindergeld erhielt die Familie eine monatliche Regelleistung von 1339,99 Euro. Die ARGE hatte sich bereit erklärt, der Familie ein Darlehen mit niedriger Tilgung von monatlich 50 ¤ zu gewähren. Die Klage auf eine nicht rückzahlbare Beihilfe hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht: Eine Erhöhung der im Sozialgesetzbuch II festgelegten Regelleistung sieht das Gesetz nicht vor. Geld für „Mehrbedarf" erkennt das Gesetz nur in abschließend aufgeführten Fällen an, zu denen der Schulbuchkauf nicht gehört. Die Regelungen über die Grundsicherung für Arbeitslose tragen dem Bedarf der Kläger hinreichend Rechnung, zumal die ARGE ein Darlehen mit niedriger Tilgung angeboten hat. Das Recht der Kinder auf Teilhabe an Bildung war zu keinem Zeitpunkt gefährdet, weil die Schulbücher rechtzeitig zu Beginn des Schuljahrs ausgehändigt wurden und nur die Bezahlung umstritten war. Inzwischen gewährt der Gesetzgeber zudem Schülern jährlich zusätzliche Leistungen in Höhe von 100,00 Euro für ein Kind, das der Schulpflicht unterliegt bzw. eine Schule besucht, die auf einen allgemeinen Schulabschluss ausgerichtet ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009 7AS 72/08
Quelle: einblick 21/09 |