Weniger Weihnachtsgeld für Langzeitkranke
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 723/09)
Der Fall:Tamara Tanzmann arbeitet als Arzthelferin an einer Klinik. Zum Ende des Jahres bekommt sie für gewöhnlich Weihnachtsgeld. Das ist im vergangenen Jahr allerdings nicht gezahlt worden. Der Arbeitgeber begründet dies so: Frau Tanzmann sei sechs Monate lang krank geschrieben gewesen und habe damit kein Recht auf das Geld. Im Arbeitsvertrag sei außerdem von einer freiwilligen Leistung die Rede. Doch Frau Tanzmann sieht das völlig anders: Sie sei seit Jahren in der Klinik beschäftigt. Zumindest zur Hälfte müsse trotz ihrer Krankheit gezahlt werden. Doch am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied man wie folgt:
Landesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber darf die Höhe des Weihnachtsgeldes davon abhängig machen, wie lange die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat. Da sie ein halbes Jahr fehlte, ist rechtlich auch nichts dagegen einzuwenden, wenn der Anspruch ganz erlischt. Das gilt umso mehr, wenn im Arbeitsvertrag von einer freiwilligen Zahlung die Rede ist.
Frau Tanzmann bekommt kein Weihnachtsgeld.
Quelle: www.mdr.de
Verletzte Kernarbeitszeit rechtfertigt Kündigung nicht
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 270/09)
Der Fall Friedrich Friesicke arbeitet in einer großen Behörde. Dort gilt eine Kernarbeitszeit von 9 bis 15 Uhr, in der müssen alle Beschäftigten anwesend sein. Herr Friesicke schafft es aber oft nicht, um 9 Uhr am Schreibtisch zu sitzen. Meist kommt er eine halbe oder sogar eine ganze Stunde später. Dafür bleibt er aber nach eigenen Angaben nachmittags auch länger. Doch sein Arbeitgeber will das nicht hinnehmen. Er spricht mit Herrn Friesicke und macht ihm deutlich, dass er das künftig nicht mehr tolerieren wolle. Doch der kommt auch weiterhin zu spät zur Arbeit. Daraufhin erhält er die fristlose Kündigung. Den folgenden Prozess entschied das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Landesarbeitsgericht: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial nur dann gerechtfertigt, wenn dem Mitarbeiter zuvor durch eine ordnungsgemäße Abmahnung der Ernst seiner Lage deutlich gemacht wurde. Informative Gespräche allein genügen nicht. Im vorliegenden Fall muss das Gespräch mit dem Arbeitnehmer als rechtlich unerheblich gewertet werden. Es hatte nicht die Warnfunktion, die die Vorraussetzung für eine Abmahnung ist.
Herr Friesicke behält seinen Arbeitsplatz.
Quelle: mdr.de
Private Internetnutzung rechtfertigt keine Kündigung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 682/09)
Der Fall: Soran Sondersdorf arbeitet als Sachbearbeiter in einem mittelständischen Unternehmen. Als er vor wenigen Jahren eingestellt wurde, musste er eine Erklärung unterschreiben. Darin verpflichtet er sich, das Internet während der Arbeit nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Daran hält sich Herr Sondersdorf auch im Großen und Ganzen. Allerdings ruft er hin und wieder seinen Kontostand bei der Bank ab - ein Vorgang den er durchaus für vertretbar hält. Sein Arbeitgeber jedoch sieht das völlig anders. Er kündigt ihm fristgemäß den Arbeitsplatz. Die folgende Kündigungsschutzklage hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
Landesarbeitsgericht: Eine Kündigung ist im vorliegenden Fall sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass durch die Internetnutzung die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erheblich beeinträchtigt wurde. Ebenso wenig rechtfertigt der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten eine Kündigung.
Die Kündigung ist also nichtig.
Quelle: mdr.de
Kündigung wegen ausgiebiger Rauchpausen ungerechtfertigt
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 10 Sa 562/09)
Der Fall: Siegfried Silecke arbeitet seit vielen Jahren in einer Firma als kaufmännischer Angestellter. Mit seinem Arbeitgeber ist vereinbart, dass er während der Arbeit kurze Raucherpausen einlegen darf. Dabei muss er sich nicht - wie bei der Mittagspause - per Zeiterfassungsgerät ein- und ausloggen. Allerdings geht Herr Silecke am Tage sehr häufig rauchen. Er muss auch eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen, um vor die Tür zu gelangen. So addieren sich seine Raucherpausen am Tag sehr schnell auf ein bis zwei Stunden. Deshalb bekommt er eine Abmahnung, die aber keine Wirkung zeigt. Sein Arbeitgeber kündigt ihm daraufhin fristlos. Am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt man das für überzogen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Der Arbeitnehmer verletzt durch zu lange Raucherpausen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Allerdings ist es unverhältnismäßig ihm deshalb gleich zu kündigen. Vielmehr hätte es genügt anzuordnen, dass sich der Arbeitnehmer zum Rauchen per Stempel offiziell abmeldet. Raucherpausen zählen dann nicht mehr zur Arbeitszeit und müssen somit auch nicht bezahlt werden.
Herr Sielecke behält seine Arbeit.
Quelle: mdr.de